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Mindestlohn

Mindestlohn

Als Mindestlohn wird ein Gehalt pro Stunde bezeichnet, welches branchenübergreifend für Arbeitnehmer in Deutschland gezahlt wird. Er wird zweijährlich angepasst. Er beträgt somit 2017 und 2018 8,84 Euro. Davon abgesehen gibt es weitere unter dem Begriff Mindestlohn bekannte Festlegungen wie Lohnuntergrenzen für Leiharbeiter, Branchenmindestlöhne und so weiter.

Hier wollen wir uns jedoch mit dem allgemeinen Mindestlohn in Deutschland beschäftigen.

Mindestlohngesetz

Die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn sind im sogenannten Mindestlohngesetz festgeschrieben. Dieses trat am 1.1.2015 in Kraft. Seither legt der Gesetzgeber diesen Mindestlohn fest – mit eventuellen Erhöhungen zum jeweiligen Jahresbeginn. Dafür zuständig ist eine sogenannte Mindestlohnkommission, die aller fünf Jahre neu durch die Bundesregierung bestimmt wird.

Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn und wer nicht?

Anspruch auf den Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer. Ausdrücklich ausgenommen sind all jene, die sich in der Ausbildung befinden, sowohl Auszubildende als auch Studenten und Praktikanten, bei denen die zu bezahlende Tätigkeit Teil ihrer Ausbildung ist. Jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende fallen ebenfalls nicht unter das Gesetz (unter 18 Jahre alt). Ist ein Arbeitnehmer als Langzeitarbeitsloser einzustufen, weil er länger als ein Jahr arbeitslos war, so hat er erst nach einem halben Jahr Tätigkeit Anspruch auf den Mindestlohn.

Bis zum Jahr 17 gab es Ausnahmeregelungen, die ein niedrigeres Arbeitsentgeld per Tarifvertrag vorsahen. Diese Ausnahmen gibt es ab dem 1.1.18 nicht mehr. Dann gilt der Mindestlohn in allen Branchen, auch für Zeitungszusteller und Andere, für die bislang Sonderregelungen galten.

Die Einhaltung der Regelung kann durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung kontrolliert werden.

Berechnung, Zahlung und Fälligkeit des Mindestlohnes

Der Mindestlohn ist eine Angabe in Euro Bruttolohn pro Zeitstunde. Er muss als Geldleistung berechnet und ausgezahlt werden. Sachbezüge, die die finanzielle Auszahlung des Mindestlohnes schmälern würden, sind nicht zulässig. (Ausnahme hier: Saisonarbeiter bei der Gewährung von Kost und Logis)

Der Anspruch gilt als erfüllt, wenn der Lohn überwiesen ist und dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung steht.

Einige Zulagen dürfen nicht im Mindestlohn enthalten sein bzw. angerechnet werden. Dazu zählen zum Beispiel die Zuschläge für Nacht-und Wochenendarbeit oder Aufwandsentschädigungen, zum Beispiel für Dienstreisen.

Wurden bezüglich der Fälligkeit  keine Vereinbarungen getroffen, so gilt, dass der Lohn am ersten Werktag des Folgemonats zu zahlen ist. (Beispiel: Mindestlohn für März muss dem Arbeitnehmer spätestens am 1.4. zur Verfügung stehen).

Wird die Fälligkeit nicht eingehalten, so befindet sich der Arbeitgeber in Verzug und muss unter Umständen Schadenersatz und Verzugszinsen zahlen. Außerdem begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.

Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

Der Arbeitgeber hat eine Dokumentationspflicht bezüglich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Der prüfenden Stelle, also dem Zoll, muss diesbezüglich Auskunft erteilt werden. Die Aufzeichnungen müssen spätestens am 7. Tag nach der erbrachten Leistung dokumentarisch festgehalten und nachvollziehbar sein. Bei fehlenden Aufzeichnungen droht eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Alle Besonderheiten zur Dokumentations-und Aufzeichnungspflicht findet man im Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes.

Comments (1)

  • Bernd
    8. Januar 2018 at 8:43

    Eine sehr gute Erklärung zum Thema Mindestlohn. Die Einführung war auch sehr wichtig, dennoch muss sich in diesem Bereich einfach noch viel mehr tun.

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