Die gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige
Wer angestellt ist, wird automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen. Doch wie ist es bei Selbstständigen? Müssen sie sich privat für die Rente versichern oder können sie auch gesetzlich versichert werden/bleiben?
Bestimmte Berufsgruppen sind pflichtversichert
Einige Berufsgruppen zählen auch als Selbstständige unter die Pflichtversicherten. Das betrifft zum Beispiel die Lehrer. Damit sind nicht die angestellten Lehrer einer Schule gemeint, sondern auch Fitnesstrainer, selbstständige Coachs und Ähnliches. Zum Begriff der Erzieher zählen beispielsweise auch selbstständig tätige Tagesmütter. Weiterhin pflichtversichert sind Künstler oder solche Selbstständigen, die vorwiegend für einen Auftraggeber arbeiten.
Selbständige Handwerker sofern sie in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Besonderheit
Zählt man zu einer der genannten Berufsgruppen, so entfällt die Versicherungspflicht dann, wenn Angestellte beschäftigt werden. Das können auch mehrere geringfügig Beschäftigte sein. Die Zahl der Ausnahmen und Besonderheiten ist groß – fallen Sie unter einen nicht ganz eindeutigen Fall, so ist es ratsam, sich beim Rentenversicherungsträger zu melden und dort um einen Beratungstermin zu bitten. Dann kann am ehesten geklärt werden, ob für Sie die Versicherungspflicht zutrifft oder nicht. Diese Aussage ist dann fundiert und sicher.
Pflichtversicherung bietet mehr als Rente
Viele sind enttäuscht, dass sie auch als Selbstständige der Pflichtversicherung unterliegen. Sie gehen davon aus, dass sie mit freiwilliger Vorsorge preiswerter Vermögen fürs Alter aufbauen können. Doch bedenken Sie: Die Pflichtversicherung bietet mehr als Rente. So zählen zu den Leistungen auch:
- Vorgezogene Renten bei Erwerbsminderung
- Hinterbliebenen- und Waisenrenten
- Rehabilitationsmaßnahmen nach Krankheiten (dies können auch Haushaltshilfen sein)
- Übergangsgeld in bestimmten Fällen von Krankheit oder Unfall (ist eine Weiterarbeit im bisherigen Beruf nicht möglich, können Umschulungen und Weiterbildungen finanziert werden)
Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt
Gerade bei Selbstständigen ist es kein Einzelfall, dass sie in mehreren Tätigkeitsfeldern arbeiten. Dann können mehrere Versicherungspflichten entstehen – auch mit der Kombination aus Selbstständigkeit und Angestelltenverhältnis. Dann ist derjenige verpflichtet, aus beiden Arbeitsverhältnissen die Beiträge zu entrichten – allerdings insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sodass hieraus keine Nachteile entstehen.
Freiwillige Versicherungen
Freiwillige Versicherungen, wenn Sie nicht unter die Versicherungspflicht fallen, können nicht nur für die Altersrente abgeschlossen werden, sondern auch für Hinterbliebenenversorgung und Berufsunfähigkeit.
Wichtig!!!
Wer selbstständig tätig wird, muss unbedingt innerhalb von drei Monaten bei der Rentenversicherung angemeldet sein. Sonst können Beiträge nachgefordert werden! Die Frist sollte also niemand versäumen.
Die Beiträge
Der Beitrag entspricht dem jeweils aktuellen Beitragssatz, den alle zahlen. Derzeit (Stand Oktober 2017) sind dies 18,7% sowie eine Bezugsgröße, die jährlich für Ost und West getrennt festgelegt wird. Bei Künstlern und Publizisten gibt es eine Ausnahmeregelung: hier zahlt die Künstlersozialkasse je die Hälfte des Beitrages.
Für Berufseinsteiger
Wer sich neu selbstständig macht, kann sich aussuchen, ob er den vollen oder den halben Regelbeitrag zahlt. Dieser wird jährlich festgelegt. Dieser liegt momentan bei rund 500 Euro /250 Euro. Wer möchte, kann sich auch entsprechend seines tatsächlichen Einkommens eingruppieren lassen.