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Die Gewerbeanmeldung – welche Schritte sind nötig?

Die Gewerbeanmeldung – welche Schritte sind nötig?

Ist die Entscheidung zur Selbstständigkeit gefallen, müssen eine Reihe von Anträgen gestellt, Eintragungen vorgenommen und Weiteres erledigt werden. An erster Stelle steht die Gewerbeanmeldung, die alle weiteren Schritte erst möglich macht.

Und so funktioniert´s

Mit der Gewerbeanmeldung erfolgt die Anzeige, dass ein Gewerbe ins Leben gerufen wird, bei der zuständigen Behörde. Welche das ist, kommt darauf an, wo der neue Betrieb seinen Sitz hat. Ein entsprechendes Formular ist auszufüllen und bei der Gemeinde, Stadtverwaltung, IHK etc. einzureichen. Dort erfolgen auch Gewerbeummeldungen (zum Beispiel bei Übernahme eines bestehenden Gewerbes) und Gewerbeabmeldungen. Welche Behörde im Speziellen zuständig ist, erfährt man mit einem Anruf oder über die Homepage der Stadt/Gemeindeverwaltung, da dies dem Länderrecht obliegt und damit zwischen den Bundesländern variiert.

So sieht die Gesetzeslage aus

Entsprechend des Paragraphen 14 der Gewerbeordnung ist jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit auf diese Art und Weise anzuzeigen. Wichtig: das gilt auch, wenn das Gewerbe nur nebenberuflich ausgeübt werden soll.

Ausgenommen sind bestimmte Bereiche wie:

  • Land-und Forstwirtschaft
  • Freiberufler
  • Vermögensverwaltung zu eigenen Zwecken wie beispielsweise die Vermietung von Gebäuden oder Verpachtung von Grundstücken

In diesen Fällen ist zu beachten, dass eine gesonderte Anmeldung beim Finanzamt erfolgen muss. Da die sonst übliche Unterrichtung des Finanzamtes durch die Gewerbeanmeldung entfällt.

Das Gewerbe soll angemeldet werden

Prinzipiell ist es nicht nötig, einen Antrag zu stellen, da ein Gewerbe (bis auf wenige Ausnahmen), nicht genehmigt, sondern lediglich angemeldet werden muss.

Ist dies erfolgt, werden von Amtes wegen verschiedene Behörden informiert, wie IHK, Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft etc. Je nachdem, um welche Art des Gewerbes es sich handelt, wird der Geschäftsinhaber Mitglied von IHK oder Handwerkskammer. Auch ein Eintrag in das Gewerbeverzeichnis der Gemeinde erfolgt automatisch.

In der Regel ist die Gewerbeanmeldung mit wenig Aufwand verbunden – ein Formular wird ausgefüllt, die Gebühr entrichtet und der „Gewerbeschein“ wird ausgehändigt.

Diese Angaben werden in der Gewerbeanmeldung gefordert

Vorgelegt werden müssen Personalausweise oder Reisepass, Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern, Handwerkskarte bei Handwerkern, Handelsregisterauszug, wenn ein solcher Eintrag erforderlich ist sowie besondere Gewerbeerlaubnisse, wenn diese verlangt werden.

In die Anmeldung ist Folgendes einzutragen:

  • Name des Geschäftes sowie Rechtsform (Besonderheit GbR: hier müssen alle Gesellschafter namentlich erwähnt sein)
  • Bei Eintrag ins Handelsregister muss Ort und Nummer des Registereintrages vermerkt werden
  • Persönliche Angaben (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität etc.)
  • Bei Personengesellschaften Zahlt der geschäftsführenden Gesellschafter
  • Kontaktdaten zum Betrieb
  • Beschreibung der Tätigkeit
  • Angabe ob haupt-, oder nebenberuflich
  • Angabe über Zahl der Beschäftigten

Diese Kosten entstehen

Für die Erteilung eines Gewerbescheines wird eine Gebühr erhoben. Diese variiert zwischen ca. 10 und 60 Euro innerhalb Deutschlands.

Diese Gewerbe bedürfen einer gesonderten Genehmigung

Wir bereits erwähnt, sind manche Gewerbebetriebe davon ausgenommen, dass deren Eröffnung lediglich angezeigt werden muss – sie sind genehmigungspflichtig. Leider gibt es auch hier keine einheitliche Regelung innerhalb der Bundesrepublik, vielmehr entscheiden die Länder, welche Gewerbe davon betroffen sind. Beispiele dafür sind:

  • Handwerk (an die Qualifikation als Meister gebunden)
  • Pfandleiher
  • Spielhallenbetrieb
  • Inkassobüros und Ähnliches.

Fazit:

Insgesamt ist die Anmeldung eines Gewerbes eine schnell erledigte Angelegenheit, die unumgänglich ist.

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