Nebenberuflich selbstständig machen
Für Angestellte die sich mit einer Geschäftsidee nebenberuflich selbstständig machen wollen, gibt es nicht nur die Möglichkeit ihren Hauptberuf dafür aufzugeben, sondern auch, die Selbstständigkeit nebenberuflich auszuführen.
Ist eine Geschäftsidee geboren, müssen diverse Dinge beachtet werden, ehe es los gehen kann. Diese wollen wir hier näher beleuchten.
Was muss erledigt werden
Bevor man mit der nebenberuflich selbstständig machen kann Arbeit, sollte zunächst der Arbeitgeber informiert werden. In vielen Arbeitsverträgen ist dies explizit verlangt. Dabei geht es vor allem darum, dass es zu keinen Interessenkollisionen zwischen der angestellten und der selbstständigen Tätigkeit kommt.
Arbeitet ein Angestellter beispielweise als Lokführer, so wird ihm niemand verwehren, nebenbei eine Eisdiele zu betreiben. Aber ein Hotelangestellter, der nebenberuflich ebenfalls eine Hotellerie eröffnen will, wird mit Widerstand rechnen müssen, da es hier zu Nachteilen für den Arbeitgeber kommen kann.
Die Wahl der Rechtsform
Ebenso wie bei der Selbständigkeit als Hauptberufler gilt es zunächst, die richtige Rechtsform zu finden. Da es sich bei Nebentätigkeiten meist um kleinere Geschäfte handelt, die allein ausgeführt werden, liegt oft eine Einzelunternehmung vor. Nichtsdestotrotz kann eine GbR oder Sonstiges gegründet werden, wobei auch hier wieder spezielle Dinge zu beachten sind, wie ein Gesellschaftervertrag etc.
Gewerbeanmeldung- und Genehmigung
Eine Gewerbeanmeldung ist in den meisten Fällen notwendig. Nur Freiberufler sind davon ausgenommen, wie Schriftsteller oder Anwälte. Hier reicht die Anmeldung beim Finanzamt.
Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim Gewerbeamt der Gemeinde. Die Anmeldegebühr ist relativ gering – sie liegt zwischen 10 und 40 Euro. Damit ist auch die Anmeldung beim Finanzamt und der Berufsgenossenschaft verbunden, die das Gewerbeamt automatisch übernimmt.
Steuerliche Belange der nebenberuflichen Selbstständigkeit
Unterscheidung Kleinunternehmerregelung/Umsatzsteuerpflicht
Wichtig für den nebenberuflich Selbstständigen ist die Unterscheidung zwischen der Kleinunternehmerregelung und einer eventuellen Umsatzsteuerpflicht. Die Trennung liegt bei einem jährlichen Umsatz von 17.500 Euro. Darunter ist man berechtigt, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
Die Umsatzsteuer greift immer dann, wenn im vergangenen Jahr die Grenze von 17.500 Euro überschritten worden ist oder im aktuellen Jahr von 50.000 Euro.
Eine Gewerbesteuer muss zahlen, wer einen Gewinn über 24.500 Euro erwirtschaftet. Da es hier um Gewinn, nicht um den Umsatz geht, wird dies als Nebenberufler meist nicht erreicht.
Die Einkommenssteuer wird dann erhoben, wenn der Gewinn höher als 410 Euro jährlich ausfällt. Dafür muss eine Einnahme-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden; das Formular heißt „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“.
Versicherungen für nebenberufliche Tätigkeiten
Eine eigene Krankenversicherung muss man nicht bezahlen, sofern die Nebentätigkeit nicht mehr als 18 Wochenstunden in Anspruch nimmt.
Auch die Rentenversicherung verlangt hier keine eigenen Beiträge. Es gibt jedoch rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten, die man anmelden muss, wie Handwerker oder Lehrer.
Die Berufsgenossenschaft/ Handwerkerrolle/ IHK
Wer ein Nebengewerbe anmeldet, muss sich innerhalb einer Woche bei der Berufsgenossenschaft melden. Ob das Gewerbe in die Handwerkerrolle einzutragen ist, erfährt man bei der Handwerkskammer.
Die Mitgliedschaft in einer der IHK ist für alle außer Freiberuflern, Handwerkern und landwirtschaftlichen Betrieben Pflicht. Die Anmeldung erfolgt über das Gewerbeamt. Dann bekommt der Unternehmer ein entsprechendes Schreiben der IHK.
Fazit:
Die Gründung eines nebenberuflichen Gewerbes kann sich lohnen, aber bei der Gründung gibt es viel zu beachten. Deshalb sollte man am besten den Rat eines Steuerberaters suchen.